Allgemeine Vermietungsbedingungen der Firma Klaus Moser, Gansäcker 5, 72074 Tübingen - Pfrondorf

I. Geltungsbereich und Abwehrklausel

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma Klaus Moser (Vermieter) mit Vertragspartnern (Mieter), die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Mit der Bestellung unterbreitet der Mieter ein verbindliches Vertragsangebot. Der Vermieter ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, durch Bereitstellung der Mietgegenstände und Anzeige der Bereitstellung oder durch Anlieferung der Mietgegenstände erfolgen. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  3. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

III. Mietpreise

  1. Der Mietpreis errechnet sich auf der Grundlage der im Angebot des Vermieters angegebenen Preise zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Liegt zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Vermieter berechtigt, den Preis entsprechenden der Kostensteigerung zu erhöhen. Beläuft sich die Erhöhung auf mehr als 5%, so ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt.
  3. Erstreckt sich die Laufzeit des Mietvertrages auf einen längeren Zeitraum als vier Monate und erhöhen sich nach Vertragsschluss die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Das Erhöhungsverlangen kann erstmals nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geltend gemacht werden. Beläuft sich die Erhöhung auf mehr als 5 %, so ist der Mieter zur Kündigung berechtigt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
  2. Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Rechnungserhalt ein.
  3. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang beim Vermieter.
  4. Während des Zahlungsverzugs ist die Geldschuld mit acht Punkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei dem Vermieter vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  5. Für jede Zahlungserinnerung/Mahnung wird eine Pauschale von 5,00 € geschuldet.
  6. Bei Vermietungen über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen erfolgen monatliche Teilrechnungen, die auch im Voraus gestellt werden können.
  7. Ratenzahlungsvereinbarungen stehen unter der auflösenden Bedingung der vollständigen und rechtzeitigen Bezahlung der jeweiligen Raten.
  8. Stundungsvereinbarungen stehen unter der auflösenden Bedingung einer weiteren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters.
  9. Der Vermieter ist berechtigt, nur gegen Vorkasse zu leisten sowie geeignete Sicherheiten zu verlangen.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Bereitstellung der Mietgegenstände am Firmensitz (entsprechend INCOTERMS 2000 „exw/ab Werk“) auf den Mieter über und zwar auch dann, wenn der Vermieter noch andere Leistungen übernimmt.

VI. Lieferung / Lieferfrist

  1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Mietgegenstände am Firmensitz des Vermieters bereit stehen und die Bereitstellung dem Mieter mitgeteilt wurde.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahme und Hindernisse, deren Beginn und Ende in wichtigen Fällen dem Mieter unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Umstände sind auch dann nicht vom Vermieter zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen.
  3. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.
  4. „Lieferung frei Baustelle“ bedeutet Lieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. Als „befahrbare Anfuhrstraße“ gilt eine Straße, die mit einem beladenen LKW bis zu 7,5 t Gesamtgewicht befahren werden kann. Bei erschwerten Witterungsbedingungen (Glätte, Eis und Schneefall) sind dadurch verursachte Kosten vom Kunden zu tragen. Verlässt der LKW auf Weisung des Mieters die Anfuhrstraße, so haftet der Mieter für jeden hierdurch entstehenden Schaden. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich, so erfolgt die Anlieferung an der Stelle, zu welcher der LKW ungehindert gelangen kann. Das Abladen erfolgt durch den Mieter. Die Abladung erfolgt ausschließlich an einer Stelle.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Behördliche Genehmigungen / Verkehrssicherungspflicht / Schadensanzeige

  1. Für behördliche Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben der Mietgegenstände ist ausschließlich der Mieter verantwortlich. Dieser trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
  2. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Kontroll- und/oder Wartungsfahrten durch den Vermieter sind nicht Bestandteil des Vertrages.
  3. Betriebsstörungen an den gemieteten Gegenständen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
  4. Nach einem Unfall, Diebstahl oder Brandereignis ist der Mieter verpflichtet, die Polizei hinzuzuziehen, Beweise zu sichern und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Die Schadensanzeige umfasst bei Unfällen insbesondere Namen und Anschrift der Beteiligten und Zeugen, amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie eine Unfallskizze.
  5. Der Mieter verpflichtet sich im Schadensfall kein Schuldanerkenntnis abzugeben.

VIII. Nutzung der Mietgegenstände

  1. Die Mietobjekte dürfen nur zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch genutzt werden. Eine Untervermietung ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Vermieter zulässig.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die an den Mietgegenständen angebrachten Eigentumshinweise des Vermieters nicht zu beseitigen oder zu verändern.
  3. Der Mieter ist verpflichtet die Mietgegenstände auf seine Kosten in gebrauchs- und funktionsfähigem Zustand zu halten.
  4. Mängel und Schäden an den Mietgegenständen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

IX. Gewährleistung

  1. Offensichtliche Mängel an den Mietgegenständen sind dem Vermieter innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Übergabe schriftlich mitzuteilen, wobei die rechtzeitige Absendung der Anzeige zur Fristwahrung genügt. Im Falle der Fristüberschreitung sind Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.
  2. Werden technische Vorgaben und Anweisungen nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Mietgegenständen durch den Mieter vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Mieter eine entsprechend substantiierte Behauptung des Vermieters, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  3. Soweit Mängel vorliegen, die vom Vermieter zu vertreten sind, so kann dieser nach seiner Wahl entweder eine Beseitigung der Mängel vornehmen oder die Mietgegenstände austauschen. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung steht dem Mieter ein Minderungsrecht zu.

X. Haftung des Vermieters

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird nicht gehaftet.
  2. Die Haftungsbeschränkung nach vorstehendem Absatz gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
  3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen.

XI. Haftung des Mieters

  1. Neben den allgemeinen Haftungsregeln haftet der Mieter verschuldensunabhängig für sämtliche üblicherweise versicherbaren Schäden wie Untergang, Verlust oder Beschädigung der gemieteten Gegenstände, die in der Zeit nach Inbesitznahme der Mietgegenstände bis zu deren Rückgabe entstehen.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung nach vorstehendem Absatz 1. durch Bezahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen (vertragliche Haftungsfreistellung). In diesem Fall haftet der Mieter, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung, nur dann, wenn
    • entgegen der Verpflichtung nach VII. Abs. 4 auf die Hinzuziehung der Polizei verzichtet wurde, soweit die berechtigten Interessen des  Vermieters an der Feststellung des Schadens generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
    • entgegen der Verpflichtung nach VII. Abs. 4 der Schaden dem Vermieter nicht angezeigt oder bei der Anzeige falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht wurden, soweit die berechtigten Interessen des  Vermieters an der Feststellung des Schadens generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
    • der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde.
  3. Die vertragliche Selbstbeteiligung beträgt 10 % des Neuwertes (bezogen auf den aktuellen Herstellerpreis) des jeweiligen Mietgegenstands.

XII. Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietgegenstände erfolgt während der Geschäftszeiten des Vermieters. Diese sind von Montag bis Donnerstag 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Die Rückgabe erfolgt so rechtzeitig, dass der Vermieter in der Lage ist, die Mietgegenstände noch an diesem Tag zu prüfen.
  2. Soweit eine Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, gibt der Mieter die genaue Übergabezeit bis spätestens 15.00 Uhr an dem der Abholung vorausgehenden Arbeitstag bekannt. Bei Mietverträgen mit einer Dauer von mehr als vier Wochen erfolgt die Freimeldung spätestens eine Woche vor der Abholung. Kann die Abholung aufgrund von Umständen, die vom Mieter zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, so verlängert sich die Mietzeit entsprechend und der Mieter hat die Kosten einer erneuten Anfahrt zu tragen.
  3. Bei Abholung durch den Vermieter sind die Mietgegenstände in transportfähigem Zustand bereit zu stellen.
  4. Die Rückgabe der Mietgegenstände hat in dem mangelfreien Zustand zu erfolgen, der bei Übergabe vorlag.

XIII. Vorzeitige Rückgabe / Entschädigung

Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die entweder durch den Mieter schuldhaft herbeigeführt wurde oder auf dessen Wunsch erfolgt ist, verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 25 % des Mietzinses, der bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Mietzeit angefallen wäre. Der Vermieter ist berechtigt weitergehende Ansprüche geltend zu machen. Dem Mieter steht es frei den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.

XIV. Aufrechnung/Zurückbehaltung/Abtretung

  1. Eine Aufrechnung gegenüber Mietzinsforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist für Ansprüche, die nicht das Mietverhältnis betreffen, ausgeschlossen.
  3. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

XV. Gerichtsstand/anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XVI. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Mieter einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung durch eine dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages nahe kommende Regelung zu ersetzen.

Stand Januar 2015

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Klaus Moser, Gansäcker 5, 72074 Tübingen - Pfrondorf

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen (Alternativen: „ ... ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar“ oder „ ... ist der Kaufpreis bis zum - konkretes Datum - zahlbar“). Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (siehe Anlage 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden).
    Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 10 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Gewährleistungsfristen

Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Durch AGB kann die Gewährleistungsfrist wie folgt verkürzt werden:

Bewegliche Sachen

  • Neu Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
  • Neu Käufer ist Unternehmer 1 Jahr
  • gebraucht Käufer ist Verbraucher 2 Jahre
  • gebraucht Käufer ist Unternehmer 1 Jahr

Mängelanzeigepflicht

Für nicht offensichtliche Mängel darf die Mängelanzeigefrist nicht kürzer als ein Jahr in den AGB gesetzt werden. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

Aufwendungsersatz bei Nacherfüllung

Der Verkäufer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) zu tragen. Diese Pflicht darf durch AGB nicht ausgeschlossen werden.

Beschränkung auf Nacherfüllung

Der Käufer kann bei einer mangelhaften Sache als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Erst wenn die Nacherfüllung nicht gelingt, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann der Käufer – in zweiter Linie – Gewährleistungsrechte geltend machen: Rücktritt oder Minderung.  Beschränkungen allein auf die Nacherfüllung sind unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil bei Fehlschlagen der Nacherfüllung das Minderungsrecht aberkannt wird.

Haftungsbeschränkungen

Jeder Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, ist unwirksam.

Höhe der Verzugszinsen

Ab Beginn des Verzugs schuldet der Käufer dem Verkäufer zusätzlich zum Kaufpreis Verzugszinsen. Ist an dem Kaufvertrag ein Verbraucher beteiligt, sei es als Käufer oder als Verkäufer, beträgt der Zinssatz 5 % über dem Basiszinssatz. Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern wird der Zinssatz durch die Schuldrechtsreform auf 8% über dem Basiszinssatz erhöht.

Unter www.bundesbank.de/presse/presse_zinssaetze.php können die aktuellen Basiszinssätze ermittelt werden.